Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Als öffentliches Wacheorgan, im folgenden kurz Wacheorgan genannt, können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und
1. | die für den betreffenden Wachdienst erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen; | |||||||||
2. | die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Aufsicht vertraut sind; | |||||||||
3. | die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen und | |||||||||
4. | die nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllen. | |||||||||
Die Bestellung liegt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im freien Ermessen der Behörde. |
(2) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z. 1) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 richten sich die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, hat sich die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 durch eine eingehende Befragung die notwendige Überzeugung zu verschaffen. Die Befragung unterbleibt, wenn ein Wacheorgan im gleichen Verwaltungszweig von einer anderen Behörde bestellt wird.
(4) Art. 12 Abs. 2 der Salinenkonvention vom 18.März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, Anlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, bleibt unberührt. Für den Bereich des Jagdreviers Falleck können die zu Jagdschutzorganen und für den Bereich der in Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention genannten Grundstücke auch die zu Forstschutz- oder Fischereischutzorganen bestellten Personen zu Wacheorganen im Sinne dieses Gesetzes in anderen Verwaltungszweigen bestellt werden, wenn sie hiefür bestimmten Voraussetzungen mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
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