§ 1 Sbg. LW
Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
§ 2 Sbg. LW
- (1)Absatz einsAls öffentliches Wacheorgan, im folgenden kurz Wacheorgan genannt, können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und
- 1.Ziffer einsdie für den betreffenden Wachdienst erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen;
- 2.Ziffer 2die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Aufsicht vertraut sind;
- 3.Ziffer 3die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen und
- 4.Ziffer 4die nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Die Bestellung liegt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im freien Ermessen der Behörde. - (2)Absatz 2Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
- (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 richten sich die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, hat sich die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 durch eine eingehende Befragung die notwendige Überzeugung zu verschaffen. Die Befragung unterbleibt, wenn ein Wacheorgan im gleichen Verwaltungszweig von einer anderen Behörde bestellt wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, richten sich die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, hat sich die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch eine eingehende Befragung die notwendige Überzeugung zu verschaffen. Die Befragung unterbleibt, wenn ein Wacheorgan im gleichen Verwaltungszweig von einer anderen Behörde bestellt wird.
- (4)Absatz 4Art. 12 Abs. 2 der Salinenkonvention vom 18.März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, Anlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, bleibt unberührt. Für den Bereich des Jagdreviers Falleck können die zu Jagdschutzorganen und für den Bereich der in Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention genannten Grundstücke auch die zu Forstschutz- oder Fischereischutzorganen bestellten Personen zu Wacheorganen im Sinne dieses Gesetzes in anderen Verwaltungszweigen bestellt werden, wenn sie hiefür bestimmten Voraussetzungen mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.Artikel 12, Absatz 2, der Salinenkonvention vom 18.März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, Anlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,, bleibt unberührt. Für den Bereich des Jagdreviers Falleck können die zu Jagdschutzorganen und für den Bereich der in Artikel eins, Absatz eins, dieser Konvention genannten Grundstücke auch die zu Forstschutz- oder Fischereischutzorganen bestellten Personen zu Wacheorganen im Sinne dieses Gesetzes in anderen Verwaltungszweigen bestellt werden, wenn sie hiefür bestimmten Voraussetzungen mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
§ 3 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDie Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dienstbereich des Wacheorganes.
- (2)Absatz 2Die Vereidigung ist nach der im Anhang enthaltenen Eidesformel vorzunehmen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
- (3)Absatz 3Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 eintritt.Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, eintritt.
- (4)Absatz 4Die Vereidigung als Wacheorgan unterbleibt und genügt die Erinnerung an die Eidesleistung, wenn ein Wacheorgan in einem weiteren Verwaltungszweig oder von einer anderen Behörde als Wacheorgan bestellt wird.
- (5)Absatz 5Im Falle der Bestellung als Wacheorgan durch verschiedene Behörden hat die zur Bestellung zuständige Behörde die in Betracht kommenden anderen Behörden vor der Bestellung zu hören und mit diesen möglichst einvernehmlich vorzugehen. Die Behörden haben einander von allen die Rechtsstellung des Wacheorganes betreffenden Tatsachen und Verfügungen (Entscheidungen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im Fall mehrfacher Bestellung kann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise ergänzt werden. Bei Bedarf können diesfalls aber auch weitere Dienstausweise ausgestellt werden. Die Ausfolgung weiterer Dienstabzeichen hat jedenfalls zu unterbleiben.
- (2)Absatz 2Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw bestellende Behörde. Der Dienstausweis ist mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen.
- (3)Absatz 3Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Aufschrift „Salzburger Landes-Wacheorgan“ zu enthalten.
- (4)Absatz 4Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.
- (5)Absatz 5Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 5 Sbg. LW
Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (Paragraph 74, StGB) gewährleistet ist.
§ 6 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDas öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
- (2)Absatz 2Wacheorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der sachlich zuständigen Behörde gebunden.
§ 7 Sbg. LW
Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 8 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDie Bestellung als Wacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht des Wacheorganes oder, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der zur Bestellung zuständigen Behörde.
- (2)Absatz 2Ein Wacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat.
- (3)Absatz 3Für die Dauer eines Verfahrens wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 2 Abs. 2 kann die zur Bestellung zuständige Behörde die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht notwendig ist.Für die Dauer eines Verfahrens wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, kann die zur Bestellung zuständige Behörde die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht notwendig ist.
§ 9 Sbg. LW
Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der Bestellung, Befugnisse des Wacheorganes u. dgl.) fortlaufend zu führen. Andere Bestellungen sind anzumerken. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) Einsicht nehmen.Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der Bestellung, Befugnisse des Wacheorganes u. dgl.) fortlaufend zu führen. Andere Bestellungen sind anzumerken. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG 1950) Einsicht nehmen.
§ 10 Sbg. LW
- (1)Absatz einsWer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.Wer das in Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.
- (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (Paragraph 4, Absatz 2,) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.
§ 11 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
- (2)Absatz 2Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wird.
- (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1952,, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1964, und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.
§ 12 Sbg. LW
- (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des § 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 207/1969 und Nr. 50/1974 bestellten oder des § 97 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 204/1964, Nr. 229/1965, Nr. 209/1969, Nr. 274/1971, Nr. 21/1974, Nr. 402/1975 und Nr. 412/1976 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, Nr. 163/1968 und Nr. 405/1973 vereidigten Aufsichtsorgane gelten als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Wacheorgane.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1952,, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des Paragraph 132, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Gesetze Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, und Nr. 50/1974 bestellten oder des Paragraph 97, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Gesetze Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,, Nr. 229/1965, Nr. 209/1969, Nr. 274/1971, Nr. 21/1974, Nr. 402/1975 und Nr. 412/1976 und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1963,, Nr. 163/1968 und Nr. 405/1973 vereidigten Aufsichtsorgane gelten als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Wacheorgane.
- (2)Absatz 2Dienstausweise und Dienstabzeichen, die dem im § 4 Abs. 1 vorgesehenen und durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 4) festgelegten nicht entsprechen, können noch längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Die Ausfolgung der neuen Dienstausweise und Dienstabzeichen erfolgt gegen Rückgabe der alten durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Von der Rückstellung des Dienstabzeichen kann so lange abgesehen werden, als dies zur zusätzlichen Kenntlichmachung wünschenswert und dienlich erscheint; ein solches ehemaliges Dienstabzeichen darf nur in Verbindung mit dem Dienstabzeichen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.Dienstausweise und Dienstabzeichen, die dem im Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehenen und durch Verordnung der Landesregierung (Absatz 4,) festgelegten nicht entsprechen, können noch längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 verwendet werden. Die Ausfolgung der neuen Dienstausweise und Dienstabzeichen erfolgt gegen Rückgabe der alten durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Von der Rückstellung des Dienstabzeichen kann so lange abgesehen werden, als dies zur zusätzlichen Kenntlichmachung wünschenswert und dienlich erscheint; ein solches ehemaliges Dienstabzeichen darf nur in Verbindung mit dem Dienstabzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geführt werden.
§ 13 Sbg. LW
- (1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften. Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften.
- (2)Absatz 2§ 4 Abs 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2016 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs 2 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2016, tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 2, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 Sbg. LW
Eidesformel
Ich gelobe,
die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten auszuüben, dabei unter Achtung der Rechte und Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände und insbesondere deren Fortsetzung oder Wiederholung durch geeignete Mittel hintanzuhalten,
jede wahrgenommene Verletzung und Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen
und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.
Artikel