Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
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