Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
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