Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.Wer das in Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.
(3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (Paragraph 4, Absatz 2,) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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