Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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