(1) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im Fall mehrfacher Bestellung kann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise ergänzt werden. Bei Bedarf können diesfalls aber auch weitere Dienstausweise ausgestellt werden. Die Ausfolgung weiterer Dienstabzeichen hat jedenfalls zu unterbleiben.
(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw bestellende Behörde. Der Dienstausweis ist mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Aufschrift „Salzburger Landes-Wacheorgan“ zu enthalten.
(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.
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