Bestellung
(1) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dienstbereich des Wacheorganes.
(2) Die Vereidigung ist nach der im Anhang enthaltenen Eidesformel vorzunehmen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 eintritt.
(4) Die Vereidigung als Wacheorgan unterbleibt und genügt die Erinnerung an die Eidesleistung, wenn ein Wacheorgan in einem weiteren Verwaltungszweig oder von einer anderen Behörde als Wacheorgan bestellt wird.
(5) Im Falle der Bestellung als Wacheorgan durch verschiedene Behörden hat die zur Bestellung zuständige Behörde die in Betracht kommenden anderen Behörden vor der Bestellung zu hören und mit diesen möglichst einvernehmlich vorzugehen. Die Behörden haben einander von allen die Rechtsstellung des Wacheorganes betreffenden Tatsachen und Verfügungen (Entscheidungen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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