Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dienstbereich des Wacheorganes.
(2)Absatz 2Die Vereidigung ist nach der im Anhang enthaltenen Eidesformel vorzunehmen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 eintritt.Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, eintritt.
(4)Absatz 4Die Vereidigung als Wacheorgan unterbleibt und genügt die Erinnerung an die Eidesleistung, wenn ein Wacheorgan in einem weiteren Verwaltungszweig oder von einer anderen Behörde als Wacheorgan bestellt wird.
(5)Absatz 5Im Falle der Bestellung als Wacheorgan durch verschiedene Behörden hat die zur Bestellung zuständige Behörde die in Betracht kommenden anderen Behörden vor der Bestellung zu hören und mit diesen möglichst einvernehmlich vorzugehen. Die Behörden haben einander von allen die Rechtsstellung des Wacheorganes betreffenden Tatsachen und Verfügungen (Entscheidungen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Sbg. LW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. LW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Sbg. LW