§ 3 Sbg. LW

Sbg. LW - Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bestellung

 

§ 3

 

(1) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dienstbereich des Wacheorganes.

(2) Die Vereidigung ist nach der im Anhang enthaltenen Eidesformel vorzunehmen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 eintritt.

(4) Die Vereidigung als Wacheorgan unterbleibt und genügt die Erinnerung an die Eidesleistung, wenn ein Wacheorgan in einem weiteren Verwaltungszweig oder von einer anderen Behörde als Wacheorgan bestellt wird.

(5) Im Falle der Bestellung als Wacheorgan durch verschiedene Behörden hat die zur Bestellung zuständige Behörde die in Betracht kommenden anderen Behörden vor der Bestellung zu hören und mit diesen möglichst einvernehmlich vorzugehen. Die Behörden haben einander von allen die Rechtsstellung des Wacheorganes betreffenden Tatsachen und Verfügungen (Entscheidungen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. LW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. LW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. LW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. LW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. LW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. LW
§ 4 Sbg. LW