Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wird.
(3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1952,, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1964, und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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