Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(2)Absatz 2Wacheorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der sachlich zuständigen Behörde gebunden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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