Abschnitt V
Wechsel der Ausschußfunktionäre
(1) Erfüllt der Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch längere Zeit nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion im Ausschuß enthoben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
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