§ 28 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Protokoll

 

§ 28

 

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Protokollführer des Dienststellenausschusses (§ 14).

(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:

a)

die Tagesordnung der Versammlung;

b)

Feststellung der Beschlußfähigkeit;

c)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

d)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

e)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;

f)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

g)

eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

In Kraft seit 12.12.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Sbg. LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Sbg. LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Sbg. LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Sbg. LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Sbg. LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Sbg. LPG
§ 29 Sbg. LPG