Abschnitt IV
Tätigkeit der Personalvertreter
(1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen. Die Vorsprache bei den Personalvertretern hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Landeslehrer zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten.
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