§ 4 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Auskunfterteilung

§ 4

(1) Stand ein VerstorbenerAuf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes in ärztlicher Behandlung, sobehandelt hat der nach § 3 Anzeigepflichtige(behandelnder Arzt).

(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein ausstellen zu lassen und diesen anläßlich der Totenbeschau dem Totenbeschauer zu übergebenanzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen BehandlungsscheinesBehandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden.

(2) Im Rahmen der nach diesem Gesetz dem Totenbeschauer zugewiesenen Aufgaben ist jedermann verpflichtet, ihm wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und seine Anordnungen zu befolgen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.12.2003

Auskunfterteilung

§ 4

(1) Stand ein VerstorbenerAuf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes in ärztlicher Behandlung, sobehandelt hat der nach § 3 Anzeigepflichtige(behandelnder Arzt).

(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein ausstellen zu lassen und diesen anläßlich der Totenbeschau dem Totenbeschauer zu übergebenanzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen BehandlungsscheinesBehandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden.

(2) Im Rahmen der nach diesem Gesetz dem Totenbeschauer zugewiesenen Aufgaben ist jedermann verpflichtet, ihm wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und seine Anordnungen zu befolgen.

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