§ 42 Sbg. JG § 42

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 7a § 36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungsverpflichtung sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.

Stand vor dem 05.12.2014

In Kraft vom 01.07.2005 bis 05.12.2014

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 7a § 36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungsverpflichtung sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.

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