§ 2 Sbg. GVG § 2

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband AufgabenAngelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Durch Vereinbarung der beteiligten GemeindenGemeindeverbände können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindeals auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.

(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 29.11.2013

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband AufgabenAngelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Durch Vereinbarung der beteiligten GemeindenGemeindeverbände können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindeals auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.

(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.

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