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(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
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(2) Durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebildet werden.
(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.
(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
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(2) Durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebildet werden.
(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.