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(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a) | durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder | |||||||||
b) | unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband |
(2) Durch Vereinbarung der beteiligten GemeindenGemeindeverbände können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindeals auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.
(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a) | durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder | |||||||||
b) | unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband |
(2) Durch Vereinbarung der beteiligten GemeindenGemeindeverbände können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindeals auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.