§ 2 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
    1. a)Litera adurch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
    2. b)Litera bunmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Aufgaben besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebildet werden.

(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 29.11.2013
  1. (1)Absatz einsDie Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
    1. a)Litera adurch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
    2. b)Litera bunmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Aufgaben besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können Gemeindeverbände nur zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebildet werden.

(3) Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. b können auch zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde errichtet werden.

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