§ 19 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999
§ 19

(1) Die Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.

§ 17 Abs. 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 4, 4a, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 3 bis 5 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft. Die Anpassung der Geschäftsordnungen an § 10 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Gesetzes hat innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 9 Absatz 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10a nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 Absatz 2, sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und Paragraph 10 a, nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Absatz 2, erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Absatz eins, bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Stand vor dem 30.12.1993

In Kraft vom 04.06.1993 bis 30.12.1993
§ 19

(1) Die Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.

§ 17 Abs. 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 4, 4a, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 3 bis 5 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft. Die Anpassung der Geschäftsordnungen an § 10 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Gesetzes hat innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 9 Absatz 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10a nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 Absatz 2, sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und Paragraph 10 a, nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Absatz 2, erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Absatz eins, bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

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