§ 49 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

7. Teil

 

Schlussbestimmungen

 

Eigener Wirkungsbereich

 

§ 49

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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