§ 50 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sozialer Dialog

 

§ 50

 

Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden Personen und Institutionen zu fördern:

1.

mit den Bediensteten, insbesondere auch mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung;

2.

mit den zuständigen Personen und Institutionen gemäß dem 6. Teil dieses Gesetzes und

3.

mit Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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