Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Frauenförderpläne gelten als Frauenförderpläne gemäß den §§ 22 und 23.
(2) Die Berichte gemäß § 23 Abs 3 sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeinde-Gleichbehandlungskommission gilt für die restliche Funktionsdauer als Kommission gemäß § 47 in der Zusammensetzung nach § 47 Abs 2 Z 1 bis 5.
(4) Die Mitglieder der Landes-Gleichbehandlungskommissionen und der Magistrats-Gleichbehandlungskommission können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt bzw entsendet werden.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
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