Art. 2 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Artikel II

(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.

In Kraft seit 14.03.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Sbg. FPO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Sbg. FPO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Sbg. FPO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FPO 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Sbg. FPO 1973
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Sbg. FPO 1973) Fundstelle