§ 2 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

II. Brandverhütung

 

Allgemeine Verpflichtung

 

§ 2

 

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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