§ 40 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge

§ 40

(1) WennVorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, bevorwenn durch sie nachder Holzvorrat des Waldes nicht gefährdet und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbezüge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsurkunde, die berechtigte Liegenschaft, den BestimmungenStand des Forstkontos, die Menge der Regulierungsurkunde fällig oder über den in der Urkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum (im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Abrechnungsperiode) hinaus im voraus bezogen worden sindSortimente sowie das Jahr, kannmit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vorausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet wurde oder im Grundbuch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers des verpflichteten Gutes zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgtangezeigt worden ist. Vorausbezüge sind nur zulässig, wenn es der Holzvorrat des Waldes ohne Gefahr für seinen Bestand und ohne Beeinträchtigung der Gebühren anderer Berechtigter zuläßt.

(2) Bei größeren Schadensfällen in hochbelasteten Einforstungsgebieten kann die Agrarbehörde die Eingeforsteten zur Abnahme angemessener Vorausbezüge verhalten. Für größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an eingeforsteten Baulichkeiten können vom Berechtigten Vorausbezüge auf die auch erst in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode zustehende Bau- und Zeugholzgebühr im erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden.

(3) Wenn das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend unzureichend ist, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird oder im Fall dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 20 gefallen lassen.

(4) Ist die Kürzung durch unrichtige forsttechnische Ansätze im Wirtschafts- und Hiebsplan entstanden, so haben die Berechtigten im Fall eines nachträglichen Überschusses einen Anspruch auf Nachbezug bis zur Höhe der Unterschiedsmenge zwischen dem gekürzten und dem vollen Bezug, jedoch auf höchstens drei Wirtschaftsdezennien zurück.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 26.09.1986 bis 30.09.2007

Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge

§ 40

(1) WennVorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, bevorwenn durch sie nachder Holzvorrat des Waldes nicht gefährdet und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbezüge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsurkunde, die berechtigte Liegenschaft, den BestimmungenStand des Forstkontos, die Menge der Regulierungsurkunde fällig oder über den in der Urkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum (im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Abrechnungsperiode) hinaus im voraus bezogen worden sindSortimente sowie das Jahr, kannmit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vorausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet wurde oder im Grundbuch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers des verpflichteten Gutes zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgtangezeigt worden ist. Vorausbezüge sind nur zulässig, wenn es der Holzvorrat des Waldes ohne Gefahr für seinen Bestand und ohne Beeinträchtigung der Gebühren anderer Berechtigter zuläßt.

(2) Bei größeren Schadensfällen in hochbelasteten Einforstungsgebieten kann die Agrarbehörde die Eingeforsteten zur Abnahme angemessener Vorausbezüge verhalten. Für größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an eingeforsteten Baulichkeiten können vom Berechtigten Vorausbezüge auf die auch erst in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode zustehende Bau- und Zeugholzgebühr im erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden.

(3) Wenn das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend unzureichend ist, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird oder im Fall dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 20 gefallen lassen.

(4) Ist die Kürzung durch unrichtige forsttechnische Ansätze im Wirtschafts- und Hiebsplan entstanden, so haben die Berechtigten im Fall eines nachträglichen Überschusses einen Anspruch auf Nachbezug bis zur Höhe der Unterschiedsmenge zwischen dem gekürzten und dem vollen Bezug, jedoch auf höchstens drei Wirtschaftsdezennien zurück.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten