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(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, aufHilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leistengewährt. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, ÄnderungAnspruchsberechtigt und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommensomit Partei im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.Verfahren sind:
1. | die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3; | |||||||||
2. | bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden; | |||||||||
3. | bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen. |
(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nurIm Antrag auf Antrag gewährt werden.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit BehinderungenHilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
(4) Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteamsentsprechende Nachweise zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthaltenbelegen:
1. |
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2. | zum rechtmäßigen Aufenthalt bei | |||||||||
3. | im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe. | |||||||||
Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung. |
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Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam auch weitere Personen beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.
(7) Dem Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.
(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, aufHilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leistengewährt. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, ÄnderungAnspruchsberechtigt und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommensomit Partei im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.Verfahren sind:
1. | die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3; | |||||||||
2. | bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden; | |||||||||
3. | bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen. |
(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nurIm Antrag auf Antrag gewährt werden.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit BehinderungenHilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
(4) Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteamsentsprechende Nachweise zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthaltenbelegen:
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2. | zum rechtmäßigen Aufenthalt bei | |||||||||
3. | im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe. | |||||||||
Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung. |
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Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam auch weitere Personen beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.
(7) Dem Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.