(1) Die Hilfe zur beruflichen Teilhabe umfaßt die Tragung der Kosten
a) | für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining ohne Rücksicht auf den Träger der hiefür in Anspruch genommenen Einrichtung und | |||||||||
b) | für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz. |
(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu neun Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der Landeszuschuß im nachhinein festgestellt werden und die volle Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes, ab sechs Monaten auch des betriebsüblichen Arbeitsentgeltes, erreichen kann.
(3) Hilfe zur beruflichen Teilhabe darf nicht mehr gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung männliche Menschen mit Behinderungen das 60. und weibliche das 55. Lebensjahr vollendet haben.
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