(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Teilhabe ist Menschen mit Behinderungen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein Geldbetrag in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG) zur Verfügung steht.
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