(1) Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderungen zurückzuführen, so kann ihm die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden; dabei ist auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
(2) Unter anderen Hilfsmitteln sind nur solche Hilfsmittel zu verstehen, deren Einsatz nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen oder den gewonnenen praktischen Erfahrungen allein den Zweck der Hilfe zur Teilhabe erreichen läßt.
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