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(1) Die Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:
1. | das Ziel der | |||||||||
2. | die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet; | |||||||||
3. | bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann. |
(2) Ferner ist die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.
(1) Die Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:
1. | das Ziel der | |||||||||
2. | die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet; | |||||||||
3. | bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann. |
(2) Ferner ist die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.