§ 26 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Juli 1998

Allgemeines

§ 26

(1) Dieses Gesetz ist ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt Bestimmungen für die Mitglieder der Landesregierung getroffen werden, gelten diese und nach deren Maßgabe die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes auch für den Landeshauptmann, der am 30. Juni 1998 dieses Amt ausübt. Als Bezug ist der Bezug zugrundezulegen, der dem Landeshauptmann nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, gebührt.

(3) Im Rahmen der §§ 8 Abs 2 letzter Satz und 20 Abs 2 letzter Satz ist § 6 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Gesamtzeit bzw Funktionszeit anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.03.2001

5. Abschnitt

Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Juli 1998

Allgemeines

§ 26

(1) Dieses Gesetz ist ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt Bestimmungen für die Mitglieder der Landesregierung getroffen werden, gelten diese und nach deren Maßgabe die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes auch für den Landeshauptmann, der am 30. Juni 1998 dieses Amt ausübt. Als Bezug ist der Bezug zugrundezulegen, der dem Landeshauptmann nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, gebührt.

(3) Im Rahmen der §§ 8 Abs 2 letzter Satz und 20 Abs 2 letzter Satz ist § 6 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Gesamtzeit bzw Funktionszeit anzuwenden.

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