§ 4 Sbg. AWG § 4

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Abfallwirtschaftliche Planung des Landes

§ 4

(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung Abfallwirtschaftspläneeinen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen.

Diese haben jedenfalls Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu enthalten:deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.

1.

den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib der anfallenden Abfälle einschließlich Mengenstrombilanzen;

2.

die Bewertung des gegenwärtigen Standes anhand der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sowie abfallwirtschaftliche Prognosen;

3.

abfallwirtschaftliche Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung der Ziele, insbesondere hinsichtlich

-

des Bedarfs an Behandlungsanlagen zur sonstigen Behandlung und zur Ablagerung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen und sonstigen Abfällen einschließlich einer Darstellung der für solche Anlagen geeigneten Standorträume, unabhängig davon, ob diese nach § 16 festgelegt wurden oder nicht;

-

der Systeme und Anforderungen für die Erfassung, sonstige Behandlung und Ablagerung der Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und sonstigen Abfälle;

-

des Bedarfs an Anlagen zur Verwertung sowie der Systeme und Anforderungen für die getrennte Erfassung und Verwertung von Altstoffen;

4.

besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle einschließlich regionsübergreifender Programme;

5.

die Grundlagen für die Einrichtung von Abfallverbänden gemäß § 15 Abs 1 unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3.

(2) Die Abfallwirtschaftspläne sindDer Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

(3) Die zur Erfüllung der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Aufgaben erforderlichen Daten und Auskünfte sind von den Abfallbesitzern, den Gemeinden, den durch Landesgesetz eingerichteten sowie den anderen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auf Ersuchen der Landesregierung zu übermitteln bzw zu erteilen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung (Formulare, Datenträger udgl), der Häufigkeit der Übermittlung sowie der genauen Inhalte.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018
Abfallwirtschaftliche Planung des Landes

§ 4

(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung Abfallwirtschaftspläneeinen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen.

Diese haben jedenfalls Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu enthalten:deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.

1.

den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib der anfallenden Abfälle einschließlich Mengenstrombilanzen;

2.

die Bewertung des gegenwärtigen Standes anhand der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sowie abfallwirtschaftliche Prognosen;

3.

abfallwirtschaftliche Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung der Ziele, insbesondere hinsichtlich

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des Bedarfs an Behandlungsanlagen zur sonstigen Behandlung und zur Ablagerung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen und sonstigen Abfällen einschließlich einer Darstellung der für solche Anlagen geeigneten Standorträume, unabhängig davon, ob diese nach § 16 festgelegt wurden oder nicht;

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der Systeme und Anforderungen für die Erfassung, sonstige Behandlung und Ablagerung der Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und sonstigen Abfälle;

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des Bedarfs an Anlagen zur Verwertung sowie der Systeme und Anforderungen für die getrennte Erfassung und Verwertung von Altstoffen;

4.

besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle einschließlich regionsübergreifender Programme;

5.

die Grundlagen für die Einrichtung von Abfallverbänden gemäß § 15 Abs 1 unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3.

(2) Die Abfallwirtschaftspläne sindDer Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

(3) Die zur Erfüllung der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Aufgaben erforderlichen Daten und Auskünfte sind von den Abfallbesitzern, den Gemeinden, den durch Landesgesetz eingerichteten sowie den anderen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auf Ersuchen der Landesregierung zu übermitteln bzw zu erteilen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung (Formulare, Datenträger udgl), der Häufigkeit der Übermittlung sowie der genauen Inhalte.

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