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(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchenund ihren gewöhnlichentatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören zählen:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. |
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
1. | nicht erwerbstätige | |||||||||
2. | Personen, die auf Grund eines | |||||||||
3. | schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes | |||||||||
4. | ausreisepflichtige Fremde. |
(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchenund ihren gewöhnlichentatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören zählen:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; | |||||||||
2. |
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3. |
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4. | Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. |
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
1. | nicht erwerbstätige | |||||||||
2. | Personen, die auf Grund eines | |||||||||
3. | schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes | |||||||||
4. | ausreisepflichtige Fremde. |