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(2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:
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(3a) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn
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(4) Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 lit. a, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.
(5) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Abs. 3 hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.
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(2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:
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(3a) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn
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(4) Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 lit. a, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.
(5) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Abs. 3 hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.