§ 58a S-JagdG (weggefallen)

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3§ 58a S-JagdG, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen seit 03.05.2024 weggefallen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.

(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

Stand vor dem 03.05.2024

In Kraft vom 16.10.2019 bis 03.05.2024
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3§ 58a S-JagdG, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen seit 03.05.2024 weggefallen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.

(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

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