§ 155 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. a)Litera aein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
    2. b)Litera bfünf Vertreter der Salzburger Jägerschaft;
    3. c)Litera cfünf Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;
    4. d)Litera dein Vertreter der Landarbeiterkammer;
    5. e)Litera eein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung;
    6. f)Litera fje ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion;
    7. g)Litera gein mit Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung;
    8. h)Litera hein Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds;
    9. ih)Litera ihein Vertreter derdes Salzburger LandesumweltanwaltschaftNationalparkfonds;
    10. i)Litera i(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2024);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,);
    11. j)Litera jein Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg;
    12. k)Litera kein Vertreter der im Land Salzburg tätigen alpinen Vereine;
    13. l)Litera lein Experte mit wildökologischer Ausbildung.
    Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet. Die übrigen Mitglieder bestellt die Landesregierung. Die entsendende Stelle hat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen; für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder hat diese jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:

§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).Paragraph 54, Absatz eins, (Schonzeiten), Paragraph 58, (Wildbehandlungszonen), Paragraph 67, Absatz eins, (Wildwintergatter), Paragraph 73, Absatz 2, (Aussetzen von Wild), Paragraph 107, (Habitatschutzgebiete), Paragraph 108, (Wildbiotopschutzgebiete).

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. a)Litera aein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
    2. b)Litera bfünf Vertreter der Salzburger Jägerschaft;
    3. c)Litera cfünf Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;
    4. d)Litera dein Vertreter der Landarbeiterkammer;
    5. e)Litera eein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung;
    6. f)Litera fje ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion;
    7. g)Litera gein mit Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung;
    8. h)Litera hein Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds;
    9. ih)Litera ihein Vertreter derdes Salzburger LandesumweltanwaltschaftNationalparkfonds;
    10. i)Litera i(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2024);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,);
    11. j)Litera jein Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg;
    12. k)Litera kein Vertreter der im Land Salzburg tätigen alpinen Vereine;
    13. l)Litera lein Experte mit wildökologischer Ausbildung.
    Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet. Die übrigen Mitglieder bestellt die Landesregierung. Die entsendende Stelle hat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen; für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder hat diese jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:

§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).Paragraph 54, Absatz eins, (Schonzeiten), Paragraph 58, (Wildbehandlungszonen), Paragraph 67, Absatz eins, (Wildwintergatter), Paragraph 73, Absatz 2, (Aussetzen von Wild), Paragraph 107, (Habitatschutzgebiete), Paragraph 108, (Wildbiotopschutzgebiete).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten