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(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
(5) Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:
§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).
(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
(5) Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:
§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).