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(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung durch die Agrarbehörde festzusetzen, für deren Ermittlungwobei die Bestimmungen des §§ 4 Abs 2 und §§ 5 , (§§) 5 bis 9 und für deren Bezahlung und Verteilung die Bestimmungen des § 34 Abs 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 111/2010, dieses einschließend, sinngemäß geltenanzuwenden sind.
(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung durch die Agrarbehörde festzusetzen, für deren Ermittlungwobei die Bestimmungen des §§ 4 Abs 2 und §§ 5 , (§§) 5 bis 9 und für deren Bezahlung und Verteilung die Bestimmungen des § 34 Abs 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 111/2010, dieses einschließend, sinngemäß geltenanzuwenden sind.