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Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.