§ 90 RStDG Zuständigkeit des Dienstgerichtes

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
§ 90.Paragraph 90,

Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 - zuständig: Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des Paragraph 82, Absatz 3, - zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdemdas Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;,
  2. 2.Ziffer 2dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter.
  3. 2.Ziffer 2der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Ziffer eins, genannten Richter.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.12.1990
§ 90.Paragraph 90,

Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 - zuständig: Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des Paragraph 82, Absatz 3, - zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdemdas Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;,
  2. 2.Ziffer 2dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter.
  3. 2.Ziffer 2der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Ziffer eins, genannten Richter.

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