§ 90 RStDG Zuständigkeit des Dienstgerichtes

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung

des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige VersetzungAls Dienstgericht sind - vorbehaltlich des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95§ 82 Abs. 3 , 96 und 97 obliegt als Dienstgericht- zuständig:

1.

demdas Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;,

2.

dem Oberstender Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.12.1990
Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung

des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige VersetzungAls Dienstgericht sind - vorbehaltlich des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95§ 82 Abs. 3 , 96 und 97 obliegt als Dienstgericht- zuständig:

1.

demdas Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;,

2.

dem Oberstender Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten