§ 83 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) DerDie Richterin oder der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

2.

sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder.

3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2012

(1) DerDie Richterin oder der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

2.

sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder.

3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

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