§ 76j RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII und die gebührenden Bezüge.Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII und die gebührenden Bezüge.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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