§ 77 RStDG Änderung der Verwendung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a, 78 und 78a nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt.

(2) Für die Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Planstellen systemisiert sind, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz Richter benachbarter Bezirksgerichte mit der Vertretung zu betrauen. Zur Vertretung bei benachbarten Bezirksgerichten darf ein Richter ohne seine Zustimmung nicht mehr als 44 Arbeitstage je Kalenderjahr eingesetzt werden.

(3) Für jene Fälle, in denen

1.

bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und

2.

weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,

hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes).

(4) Soweit die nach Abs. 3 umschriebenen Vertretungsfälle Gerichtsabteilungen bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte betreffen, in denen ausschließlich oder weit überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind, hat die Geschäftsverteilung des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen die im Abs. 3 angeordneten Festlegungen zu treffen.

(5) Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(6) Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Inhaber derartiger Planstellen können für die Dauer des Zeitraums, währenddessen - nach Auslaufen eines Ersatzfalles nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans - bei diesem Gerichtshof mehr Richter tätig sind (oder wären) als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, für einen anderen Ersatzfall nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplans auch außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz verwendet werden. Die Inhaber der richterlichen Ersatzplanstellen sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen.

(7) Sobald eine Richterin die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 meldet, kann die Ausschreibung (§ 30) der nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstellen erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Richterin besetzt werden.

(8) Soweit im Abs. 6 sowie in den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des jährlichen Personalplans auf Gerichtshöfe erster Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen) systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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