Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDurch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3)Absatz 3Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(3a)Absatz 3 aVerwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 23, Absatz eins,) anzurechnen.
(4)Absatz 4Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – hinsichtlich der Ziffer eins bis 8 unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
1.Ziffer einsbürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
2.Ziffer 2Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
3.Ziffer 3Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Insolvenz- und Anfechtungsrechts;
4.Ziffer 4Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
5.Ziffer 5Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz;
6.Ziffer 6Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
7.Ziffer 7Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
8.Ziffer 8Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht;
9.Ziffer 9Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.
(5)Absatz 5Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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