§ 24 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daßdass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird;.

(2) Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

die Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,

2.

die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und

3.

die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.

(3) Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.

(4) Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2010

(1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daßdass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird;.

(2) Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

die Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,

2.

die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und

3.

die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.

(3) Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.

(4) Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.

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