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Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.
Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.