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Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.