§ 23 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1988 bis 30.12.2003

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.

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