(1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen aliquot.
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