Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
(2)Absatz 2Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen aliquot.Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 a, oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen aliquot.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 RStDG