§ 22 RStDG Ergebnis der Richteramtsprüfung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 22, (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

  1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
  2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  4. 4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  5. (1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    4. 4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  6. (2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  7. (3)Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  8. (4)Absatz 4Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  9. (5)Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  10. (6)Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
  1. (2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  2. (3)Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. (4)Absatz 4Lautet die Note auf "nicht genügend", dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. (5)Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. (6)Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003
Paragraph 22, (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

  1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
  2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  4. 4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  5. (1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    4. 4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  6. (2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  7. (3)Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  8. (4)Absatz 4Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  9. (5)Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  10. (6)Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
  1. (2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  2. (3)Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. (4)Absatz 4Lautet die Note auf "nicht genügend", dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. (5)Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. (6)Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten