§ 162 RStDG Gebührenfreiheit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Gebührenfreiheit.

§ 162. Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Gebührenfreiheit.

§ 162. Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

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