§ 161 RStDG Vornahme der Zustellungen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

VII. ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

Vornahme der Zustellungen.

§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

VII. ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

Vornahme der Zustellungen.

§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

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