§ 21 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt.

In Kraft seit 01.08.1997 bis 31.12.9999
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