§ 23 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
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