Die in § 3a getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für die Wahrnehmung der sonstigen dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die in Paragraph 3 a, getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für die Wahrnehmung der sonstigen dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben.
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