Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAlle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbständig geführt.
(2)Absatz 2Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesregierung oder einem Bundesminister gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof dem Präsidenten des Rechnungshofes zu.
In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
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